Satzung

paragraphDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Aufgaben. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Als gemeinnütziger Verein hat sich der Sprachenrat Bremen folgende Satzung gegeben:


Präambel

Der Sprachenrat Bremen will ...

  • Bremen und Bremerhaven als Region der Mehrsprachigkeit ausbauen,
  • das Gespräch über die Bedeutung von Sprachkenntnissen in der globalen Welt zwischen am Sprachenlernen Interessierten, den Anbietern von Kursen sowie den Medien und besonders geeigneten Umgebungen zum Sprachenlernen einerseits und den politisch und wirtschaftlich relevanten Einrichtungen in Bremen, Bremerhaven und der Metropolregion andererseits intensivieren,
  • Bürgerinnen und Bürgern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, wenn es um Fragen rund um Fremdsprachen und das Lernen von Sprachen geht.

Der Sprachenrat wird sich dabei um den Dialog mit allen Akteuren aus Politik, Gesellschaft, Wissenschaft, Bildung und Weiterbildung aus Bremen, Bremerhaven und der Metropolregion bemühen. In diesem Dialog will er das Wissen über den lebenslangen Prozess der individuellen Entwicklung von Mehrsprachigkeit verbreiten und zum gedeihlichen Zusammenleben von Menschen mit vielfältigen sprachlichen und kulturellen Hintergründen beitragen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Sprachenrat Bremen“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Bremen (Stadtgemeinde).

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1 Der ausschließlich und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung durch Mehrsprachigkeit und Interkulturalität in der Freien Hansestadt Bremen (Land). Darin sieht der Sprachenrat eine unabdingbare Voraussetzung der Kommunikations- und Berufsfähigkeit, des gegenseitigen Verstehens sowie der grenzüberschreitenden Mobilität der Bürgerinnen und Bürger Bremens in Europa und der Welt.

2.2 Der Sprachenrat verfolgt insbesondere das Ziel, Impulse aus der Fremdsprachenforschung sowie der europäischen Sprachenpolitik aufzunehmen und in Bildung, Ausbildung und Weiterbildung einfließen zu lassen.

2.3 Der Sprachenrat fördert den Austausch von Wissen und Meinungen über Fragen des Sprachenlernens in Bremen, Bremerhaven und der Metropolregion.

2.4 Der Sprachenrat treibt insbesondere die flächendeckende Implementierung von „epos“, der im Lande Bremen entwickelten elektronischen Version des Europäischen Sprachenportfolios, in allen Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen voran.

2.5 Er betreibt den Aufbau eines Netzwerkes, das Synergien zwischen den verschiedenen Institutionen fördert und zur stärkeren Nutzung von Angeboten wie Sprachlernberatung, Selbstlernzentren und dem Sprachenportfolio führen soll.

2.6 Der Sprachenrat setzt sich in Kooperation mit Wirtschaft und Politik für die Erarbeitung, Bereitstellung und Pflege eines Atlas’ der Ressourcen zum Sprachenlernen in Bremen, Bremerhaven und der Metropolregion ein.

Seinen Zweck verfolgt der Sprachenrat insbesondere mit öffentlichen Veranstaltungen, Tagungen und Fach­gesprächen, Arbeitsgruppen und durch Veröffentlichungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und Aufgaben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigennützigen Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Sprachenrat Bremen setzt sich vorrangig aus korporativen Mitgliedern zusammen.

4.2 Mitglied im Sprachenrat können alle an der Förderung von Mehrsprachigkeit beteiligten Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie daran beteiligte Verbände, Kammern und Behörden sein, die in Bremen, Bremerhaven und der Metropolregion vertreten sind.

4.3 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen und an den Vorstand des Sprachenrats zu richten. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Vorstand den Antrag positiv beschieden hat.

4.4 Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.5 Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen,
  • die Auflösung des Mitglieds bei juristischen Personen.

4.6 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären. Hierbei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.

4.7 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

  • gröblicher Verstöße gegen die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins,
  • Nichtbezahlung des Beitrags nach einmaliger vorheriger Mahnung, soweit keine Ausnahmeregelung vorliegt.

Vor der Entscheidung ist das Mitglied über den beabsichtigten Ausschluss und die hierfür angeführten Gründe zu informieren. Des Weiteren ist ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Organe des Sprachenrats

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

6.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

6.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann sowohl persönlich ausgeübt als auch per Vollmacht schriftlich übertragen werden. Ein anwesendes Mitglied darf maximal ein weiteres Mitglied vertreten.

6.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung des Sprachenrats findet einmal jährlich spätestens am 30. November des Kalenderjahres statt.

6.4 Der Vorstand kann auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

6.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.

6.6 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und lädt hierzu spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung der Versammlung ein. Abweichend von Satz 1 können außerordentliche Mitgliederversammmlungen in dringenden Fällen 3 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung der Versammlung einberufen werden. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

6.7 Die/der Vorsitzende des Vorstands oder eine oder einer ihrer / seiner Stellvertreter / Stellvertreterinnen leitet die Versammlung (Versammlungsleitung). Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; insbesondere sind die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist von der Protokollführerin /dem Protokollführer mit dem Zusatz „Protokollführung“ sowie von der Versammlungsleitung zu unterschreiben. Darüber hinaus ist eine Anwesenheitsliste zu fertigen, auf der sich die anwesenden Mitglieder eintragen und ggf. das Mitglied benennen, welches sie nach § 6.2 Satz 2 vertreten.

6.8 Zur kontinuierlichen Verfolgung der Ziele und Aufgaben, die sich der Sprachenrat setzt, sowie zur Vorbereitung von Stellungnahmen, Tagun­gen u. ä. bildet die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen, die aus ihrer Mitte eine Sprecherin / einen Sprecher wählen.

§ 7 Der Vorstand

7.1 Die Mitgliederversammlung wählt den / die Vorsitzenden /Vorsitzende, zwei Stellvertreter / Stellvertreterinnen und bis zu sechs Beisitzerinnen / Beisitzer. Diese bilden den Gesamtvorstand.

7.2 Der Gesamtvorstand trifft sich in der Regel viermal jährlich zu Sitzungen.Der / die Vorsitzende ruft eine Sitzung außerdem ein, wenn dies 2 Vorstandsmitglieder wünschen.

7.3 Der / die Vorsitzende lädt spätestens 14 Tage vorher mit der Tagesordnung unter Bekanntgabe von Ort und Zeit zur Vorstandssitzung ein. Sie / er informiert auch die Mitglieder des Sprachenrats, die an den Sitzungen als Gäste teilnehmen können.
7.4 Der Gesamtvorstand kann weitere Personen kooptieren.

7.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Jede / jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der Vertretungsfall für die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung der / des Vorsitzenden oder bei Beauftragung gegeben ist.

7.6 Die Vertretungsbefugnis der / des Vorsitzenden und seiner / ihrer Stellvertretungen ist dahin gehend beschränkt, dass sie zur Verfügung über das Vereinsvermögen, soweit die Summe mehr als die Hälfte des Beitragsvolumens eines Jahres überschreitet, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.. In Eilfällen darf diese Zustimmung durch den Gesamtvorstand erteilt werden, wenn anderenfalls durch eine unvermeidbare Verzögerung der zu treffenden Maßnahmen ein Nachteil für den Sprachenrat entstünde. Die Mitglieder sind hierüber spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

7.7 Öffentliche Stellungnahmen des Sprachenrats bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstands.

7.8 Vorstandsbeschlüsse und die Ergebnisse von Arbeitsgruppen werden allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

7.9 Der Gesamtvorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und eine Kostenaufstellung zur Beschlussfassung vor.

7.10 Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

§ 8 Wahlen

8.1 Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

8.2 Im Falle des Ausscheidens eines Gesamtvorstandsmitglieds oder einer Kassenprüferin / eines Kassenprüfers finden Nachwahlen statt. Die Amtszeit verkürzt sich entsprechend.

8.3 Die Wahl muss auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen, soweit dieser von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird. Ungültige Stimmzettel, bzw. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 9 Beschlussfassung der Organe des Sprachenrats

9.1 Die Organe des Sprachenrates sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Hierbei gelten die durch einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte vertretenen Mitglieder nach § 6.2 als „anwesend“ auf der Mitgliederversammlung. Die Beschlussfähigkeit wird von der Versammlungsleitung zu Beginn festgestellt.

9.2.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der nach 9.1 anwesenden Mitglieder, d.h. ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Ungültige Stimmzettel bzw. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

9.3 Abweichend von 9.2 ist bei Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; d.h. Enthaltungen und ungültige Stimmzettel werden als Nein-Stimmen gezählt.

9.4 Bei Beschlussunfähigkeit nach § 9.1 muss zu einer zweiten Versammlung eingeladen werden. In diesem Fall ist das jeweilige Organ des Sprachenrats abweichend von § 9.1 Satz 1 beschlussfähig, wenn mindestends eines der Organmitglieder anwesend ist. Die zweite Versammlung muss dieselbe Tagesordnung wie die erste haben. Zu ihr ist unter Verweis auf die geringeren Anforderungen der Beschlussfassung zu laden. Für die Mitgliederversammlung sind die Anfordernisse des § 6, für die Vorstandssitzung die des § 7 zu beachten.

§ 10 Kassenprüfung

10.1 Die Kasse wird durch zwei Kassenprüferinnen/-prüfer geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

10.2 Die Kassenprüferinnen / - prüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie sonstige Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.

10.3 Beide Kassenprüferinnen / -prüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung nach der Prüfung schriftlich Bericht. Diese entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

10.4 Die Amtsdauer der Kassenprüferinnen / - prüfer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Vereinsauflösung

11.1 Zu einer Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins lädt der Vorstand fristgerecht mit einer Tagesordnung ein, die diesen Punkt enthält.

11.2 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmzettel bzw. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

11.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für bedrohte Sprachen e.V. (Köln). die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussregelungen

12.1 Der Verein gibt sich Ordnungen. Sie werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie regeln als Durch- und Ausführungsvorschriften alles, was nicht Satzungsinhalt ist.

12.2. Die Satzung ist jedem Vereinsmitglied auszuhändigen.

12.3 Eine Änderung dieser Satzung bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Ungültige Stimmzettel bzw. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

12.4 Die Satzung tritt mit dem Eintragungstag in Kraft.

 

Bremen, den 20.09.2010

 

Adressdaten

Sprachenrat Bremen e.V.
Haus der Wissenschaft
Sandstraße 4/5
28195 Bremen

LogoSpR

Anmeldung für Vorstand und Mitglieder
Bitte melden Sie sich nach der Nutzung wieder ab